Hallo Miteinander, ich möchte das was Silvio hier schreibt nur mal Bestätigen da ich an diesen Tag auch mit meiner Frau Unterwegs war und mich mit Silvio getroffen hatte. Das was wir da Erlebt hatten ging Hart unter die Gürtellinie.
Ich hab das mal mein Rechtsverdreher Erzählt und der hat mir dann Folgenden Text zurück gesendet per mail :
Thüringen: § 18 Thüringer Polizeiaufgabengesetz i.V.m. § 17 Thüringer Ordnungsbehördengesetz
Zur Erteilung eines Platzverweises auf allen öffentlichen Plätzen/ Straßen etc. bumbum. bedarf es in Thüringen eines Polizisten oder eines Mitarbeiters eines kommunalen Ordnungsamtes. Niemand sonst ist berechtigt einen Platzverweis zu erteilen. Auf privatem Grunde kann der Eigentümer ein Hausverbot erteilen.
Die Erhebung von Gebühren auf öffentlichen Plätzen egal für welchen Zweck auch immer, bedarf einer entsprechenden Gebührensatzung der zuständigen Kommune (beschlossen durch Stadtrat, Kreistag, etc.).
Berechtigt wäre eine Strafanzeige wegen Nötigung und gegebenenfalls Steuerhinterziehung bzw. Amtsanmaßung, wenn sie- ohne dazu berechtigt zu sein- irgendwelche Gebühren im öffentlichen Raum erheben
Viele Grüße
MFG Atze60