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Eine vorzeitige Freigabe der Einsteigetüren von Reisezugwagen und Triebwagen bei der Anfahrt an den Bahnsteig ist nicht zul
ZitatAuch während der Anfahrt an den Bahnsteig dürfen die Einsteigetüren von innen nicht zu öffnen sein.
Gemäß der Vorschrift des § 28 Absatz 2 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) müssen bei Reisezugwagen die Verschlusseinrichtungen so beschaffen sein, dass die Einsteigetüren während der Fahrt von innen nicht geöffnet werden können. Eine Ausnahme hiervon bildet der Notfall. Gemäß Absatz 13 gilt diese Regelung auch für Triebwagen.
Daher ist es auch bei der Anfahrt an den Bahnsteig nicht zulässig, dem Triebfahrzeugführer aufzugeben, am Bahnsteiganfang oder spätestens unmittelbar nach Ertönen eines Erinnerungssignals die Einsteigetüren freizugeben, da durch diese Verfahrensweise ggf. bei langsamen Einfahrten die Türen noch während der Fahrt von innen geöffnet werden können.
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